Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ESchK Commission arbitrale fédérale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins CAF Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei diritti affini CAF Cumissiun federala da cumpromiss per la gestiun da dretgs d'autur e da dretgs cunfinants CFDC
Beschluss vom 1. Februar 2013 betreffend den Tarif D Konzertgesellschaften
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I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs D (Konzertgesellschaften) der Verwertungsgesell- schaft SUISA, den die Schiedskommission mit Beschluss vom 6. Mai 2008 für eine Dauer von fünf Jahren genehmigt hat, läuft am 30. Juni 2013 ab. Die SUISA stellt mit Eingabe vom 19. Juli 2012 den Antrag, den Tarif D um drei Jahre bis zum 30. Juni 2016 zu verlängern.
2. Die Einnahmen aus diesem Tarif werden für die letzten vier Jahre wie folgt angege- ben (in ganzen Frankenbeträgen): 2008: Fr. 1'136'213 2009: Fr. 798'170 2010: Fr. 826'160 2011: Fr. 1'396'484 Dazu wird ausgeführt, dass diese Zahlen die Umsatzbuchungen bei der SUISA pro Kalenderjahr wiedergeben und somit nicht den Einnahmen pro Konzertsaison ent- sprechen, welche in den meisten Fällen von August bis Juni/Juli dauere. Die Schwankungen seien darauf zurückzuführen, dass die tarifliche Entschädigung pro rata temporis der geschützten Musik berechnet werde und dieser Anteil geschützter Musik in den Konzertprogrammen der Veranstalter von Jahr zu Jahr bzw. von Kon- zertsaison zu Konzertsaison unterschiedlich hoch sein könne.
3. Zu den Verhandlungen gibt die SUISA an, dass sie mit Schreiben vom 31. Mai 2012 dem einzigen Verhandlungspartner VESBO vorgeschlagen habe, den bisherigen Tarif um drei Jahre zu verlängern und VESBO dieser Verlängerung zugestimmt habe (vgl. Beilage 5 der Eingabe der SUISA).
4. Hinsichtlich der Angemessenheit des Tarifs verweist die SUISA auf die ausdrückliche Zustimmung des Verhandlungspartners zu dieser Verlängerung. Insbesondere gebe es im vorliegenden Fall keine Umstände, die der Vermutung widersprechen würden, wonach der Tarif einer unter einem Konkurrenzverhältnis zustande gekommenen Ei- nigung gleichkomme. Im Übrigen habe die Schiedskommission diesen seit 2008 un- veränderten Tarif mit Beschluss vom 6. Mai 2008 genehmigt. Hinsichtlich der Ange- messenheit des zu verlängernden Tarifs wird daher auf das Genehmigungsverfahren
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zum geltenden Tarif D verwiesen und nötigenfalls der Beizug der damaligen Verfah- rensakten beantragt.
5. Da der VESBO mit Mitteilung vom 29. Juni 2012 der Verlängerung des Tarifs D bis zum 30. Juni 2016 ausdrücklich zugestimmt hat, konnte gestützt auf Art. 10 Abs. 3 URV auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet werden. Mit Präsidialver- fügung vom 16. August 2012 wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung der Tarifeingabe einge- setzt und gleichzeitig dem Preisüberwacher gemäss Art. 15 Abs. 2bis des Preisüber- wachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) die Tarifeingabe zur Abgabe ei- ner Empfehlung unterbreitet.
Mit Antwort vom 28. August 2012 verzichtete der Preisüberwacher auf die Abgabe ei- ner formellen Empfehlung zum beantragten Tarif D. Dies begründet er mit dem Um- stand, dass sich die Verwertungsgesellschaft mit dem massgebenden Nutzerverband auf eine Tarifverlängerung einigen konnte.
6. Da die unmittelbar vom Tarif D betroffenen Kreise dem vorgelegten Tarif ausdrücklich zugestimmt haben, und auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Verlänge- rungsantrags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Verwertungsgesellschaft SUISA hat ihren Antrag auf Verlängerung des geltenden Tarifs D (Konzertgesellschaften) um drei Jahre ab dem 1. Juli 2013 am 19. Juli 2012 und damit innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Dem Bericht der SUISA kann zudem entnommen werden, dass die Verhandlungen gemäss Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.
2. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG), wobei sich die Angemessenheit der Entschädigung nach Art. 60 URG richtet.
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Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission wird die Zustimmung der unmittelbar Betroffenen als Indiz für die Angemessenheit und damit die Genehmi- gungsfähigkeit eines Tarifes aufgefasst. Im Falle der Zustimmung der hauptsächli- chen Nutzerverbände verzichtet sie demnach auf eine eingehende Prüfung gemäss Art. 59 f. URG. Die Schiedskommission stützt ihre diesbezügliche Praxis auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 1986, in dem festgestellt wurde, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981- 1990, S. 190). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 21. Feb- ruar 2011 betr. den GT 3c (E. 6.2., S. 17 f.) befunden, dass eine solche Vermutung nicht bedeuten kann, dass gewichtige Anzeichen, die gegen eine solche Annahme sprechen, ausser Acht gelassen werden dürfen. Die Zustimmung der Nutzerverbände sei gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts nicht als Anlass für eine formelle Kognitionsbeschränkung, sondern bloss als Indiz für die wahrscheinliche Zustimmung aller massgeblichen Berechtigtengruppen unter Konkurrenzverhältnissen anzusehen. Gewichtige Indizien, die gegen diese Annahme sprechen, dürften darum nicht ausge- klammert werden.
Unter Berücksichtigung des Einverständnisses der beteiligten Nutzerorganisation zur beantragten Verlängerung des Tarifs D und des Umstandes, dass der Schiedskom- mission keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, die dagegen sprechen, dass der Ta- rif nicht annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Ver- trag entspricht und es auch keinerlei Indizien für eine Unangemessenheit nach Art. 59
f. URG gibt, ist beim Tarif D von einem Einigungstarif auszugehen. Die Schiedskom- mission kann deshalb voraus setzen, dass der Tarif in seinem Aufbau und in seinen einzelnen Bestimmungen angemessen ist. Dies muss hier umso mehr gelten, als es sich um die Verlängerung eines Tarifs handelt, den die Schiedskommission bereits mit Beschluss vom 6. Mai 2008 genehmigt hat. Dass der Zustimmung der massge- benden Nutzerverbände und -organisationen anlässlich eines Tarifverfahrens ein ho- her Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich auch daraus, dass in diesem Fall gemäss Art. 11 URV keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
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Da der Preisüberwacher auf die Abgabe einer formellen Empfehlung verzichtet hat, gibt die Tarifeingabe der SUISA zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Tarif D ist somit antragsgemäss bis zum 30. Juni 2016 zu verlängern.
3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 1. Juli 2008) und sind gemäss Art. 16b URV von der SUISA zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 6. Mai 2008 genehmigten Tarifs D (Kon- zertgesellschaften) wird bis zum 30. Juni 2016 verlängert. […]